Verjährung von Urlaubsansprüchen
Der gesetzliche Urlaubsanspruch unterliegt der Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt grundsätzlich mit dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres, für das der Urlaubsanspruch entsteht. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber seine Beschäftigten über den genauen Urlaubsanspruch informiert und auf die Verjährungsfrist hingewiesen hat und der Arbeitnehmer den Urlaub trotzdem freiwillig nicht genommen hat. Andernfalls beginnt die Verjährung erst mit Ablauf dieses Kalenderjahrs.
Damit musste sich jüngst das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigen. Die Arbeitnehmerin, eine Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin, konnte den Urlaub aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens nie ganz nehmen und wollte diesen beim Ausscheiden aus dem Betrieb abgegolten haben. Der Arbeitgeber machte die Einrede der Verjährung geltend. Laut Landesarbeitsgericht sollte die Angestellte trotzdem gute 17.000 € Urlaubsabgeltung für Vorjahre bekommen. Dagegen wehrte sich der Arbeitgeber und prozessierte weiter.
Zu Unrecht, urteilte zuletzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) nach Anrufung des EuGH, da der Urlaub aufgrund der fehlenden Belehrung nicht verfallen war und die Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin auch nicht in die Lage versetzt wurde, den Urlaub nehmen zu können.