Lohnsteuerbescheinigung ab 2023

Die eTIN (electronic Taxpayer Identification Number) ist Geschichte. Ab 2023 dürfen elektronische Lohnsteuerbescheinigungen nur noch unter Angabe der Steuer-Identifikationsnummer ausgestellt und übermittelt werden. Da die Nummer nur einmalig vergeben wird und jeder auch nur eine Nummer erhält, sind die mit ihr in Zusammenhang gespeicherten Daten unverwechselbar auch nur einer Person zuordenbar.
Wer in Deutschland geboren ist, erhält seit 2007 automatisch eine Steuer-Identifikationsnummer. Dies gilt auch für in Deutschland meldepflichtige Arbeitnehmer. Die Nummer ist daher in den alten Steuerunterlagen, auf vergangene Lohnabrechnungen oder Lohnsteuerbescheinigungen leicht zu finden und noch immer aktuell. Wer die Steuer-Identifikationsnummer bisher nicht benötigte oder trotzdem nicht findet, kann diese erneut beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anfordern. Dies geht auch elektronisch unter www.bzst.de. Die Antwort versendet das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aus Datenschutzgründen ausschließlich per Post.
Beschäftigte, die nicht der Meldepflicht in Deutschland unterliegen, können ihre erstmalige Identifikationsnummer ebenfalls beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen oder ihren Arbeitgeber dazu bevollmächtigen.
Außerdem muss die Lohnsteuerbescheinigung seit 2023 auch die Sozialversicherungsbeiträge auf nicht besteuerte Vermögensbeteiligungen gem. § 19a EStG enthalten.
Darüber hinaus müssen Dritte mit der Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug, nun auch für jeden Arbeitnehmer eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung übermitteln.