Krankheit und Urlaub

Mit Urteil vom 22.09.2022 hat der EuGH nochmals den Urlaubsanspruch gegen Verjährung bekräftigt. Dabei ging es in zwei Fällen um Beschäftigte, die einen Teil des Jahres arbeitsunfähig waren und nicht den kompletten Jahresurlaub genommen hatten. In beiden Fällen gingen die Arbeitgeber davon aus, dass der Urlaub automatisch 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres verfallen war. Beide Arbeitgeber sind jedoch ihrer Pflicht nicht nachgekommen und haben ihre Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt, den Anspruch auf Jahresurlaub auszuüben. Hinzu kommt ein fehlender Hinweis, dass nicht beantragter Urlaub nach Ablauf der 15 Monatsfrist verfällt. Für den EuGH war die Sache insoweit klar, da die Arbeitnehmer in den jeweiligen Jahren zumindest teilweise ihren Urlaub hätten nehmen können und durch den Arbeitgeber nicht in die Lage versetzt wurden, dies zu tun. Laut Gericht erlischt der Anspruch daher nicht. Eine Erkrankung ist aber in der Regel nicht vorhersehbar, weshalb auch zukünftig mit Verfahren diesbezüglich zu rechnen ist.